Verordnungen
PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
Sozialversicherungsrecht
PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
Teil 1, Berufliche Pflegeausbildung zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann Abschnitt 1, Ausbildung und Leistungsbewertung
§ 1 PflAPrV, Inhalt und Gliederung der Ausbildung
§ 2 PflAPrV, Theoretischer und praktischer Unterricht
§ 3 PflAPrV, Praktische Ausbildung
§ 4 PflAPrV, Praxisanleitung
§ 5 PflAPrV, Praxisbegleitung
§ 6 PflAPrV, Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen
§ 7 PflAPrV, Zwischenprüfung
§ 8 PflAPrV, Kooperationsverträge
Abschnitt 2, Bestimmungen für die staatliche Prüfung
§ 9 PflAPrV, Staatliche Prüfung
§ 10 PflAPrV, Prüfungsausschuss
§ 11 PflAPrV, Zulassung zur Prüfung
§ 12 PflAPrV, Nachteilsausgleich
§ 13 PflAPrV, Vornoten
§ 14 PflAPrV, Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 15 PflAPrV, Mündlicher Teil der Prüfung
§ 16 PflAPrV, Praktischer Teil der Prüfung
§ 17 PflAPrV, Benotung
§ 18 PflAPrV, Niederschrift
§ 19 PflAPrV, Bestehen und Wiederholung der staatlichen Prüfung, Zeugnis
§ 20 PflAPrV, Rücktritt von der Prüfung
§ 21 PflAPrV, Versäumnisfolgen
§ 22 PflAPrV, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 23 PflAPrV, Prüfungsunterlagen
§ 24 PflAPrV, Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 PflBG
Teil 2, Besondere Vorschriften zur beruflichen Pflegeausbildung nach Teil 5 des PflBG Abschnitt 1, Allgemeine Vorschriften
§ 25 PflAPrV, Anwendbarkeit der Vorschriften nach Teil 1
Abschnitt 2, Berufliche Ausbildung zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
§ 26 PflAPrV, Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
§ 27 PflAPrV, Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
Abschnitt 3, Berufliche Ausbildung zur Altenpflegerin oder zum Altenpfleger
§ 28 PflAPrV, Inhalt und Durchführung der Ausbildung, staatliche Prüfung
§ 29 PflAPrV, Gegenstände des schriftlichen, mündlichen und praktischen Teils der Prüfung
Teil 3, Hochschulische Pflegeausbildung
§ 30 PflAPrV, Inhalt und Gliederung der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 31 PflAPrV, Durchführung der hochschulischen Pflegeausbildung
§ 32 PflAPrV, Modulprüfungen und staatliche Prüfung zur Erlangung der Berufszulassung
§ 33 PflAPrV, Prüfungsausschuss
§ 34 PflAPrV, Zulassung zur Prüfung, Nachteilsausgleich
§ 35 PflAPrV, Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 36 PflAPrV, Mündlicher Teil der Prüfung
§ 37 PflAPrV, Praktischer Teil der Prüfung
§ 38 PflAPrV, Niederschrift, Rücktritt von der Prüfung, Versäumnisfolgen, Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, Prüfungsunterlagen
§ 39 PflAPrV, Bestehen und Wiederholung des staatlichen Prüfungsteils
§ 40 PflAPrV, Erfolgreicher Abschluss der hochschulischen Pflegeausbildung, Zeugnis
§ 41 PflAPrV, Prüfung bei Modellvorhaben nach § 14 PflBG
Teil 4, Sonstige Vorschriften Abschnitt 1, Erlaubniserteilung
§ 42 PflAPrV, Erlaubnisurkunde
Abschnitt 2, Anerkennung von ausländischen Berufsabschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
§ 43 PflAPrV, Allgemeines Verfahren, Bescheide, Fristen
§ 43a PflAPrV, Erforderliche Unterlagen
§ 44 PflAPrV, Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 40 Absatz 3 Satz 2 PflBG
§ 45 PflAPrV, Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 PflBG
§ 45a PflAPrV, Inhalt und Durchführung der Kenntnisprüfung nach § 40 Absatz 3 Satz 2 PflBG als anwendungsorientierte Parcoursprüfung
§ 46 PflAPrV, Inhalt und Durchführung des Anpassungslehrgangs nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 PflBG
§ 47 PflAPrV, Inhalt und Durchführung der Eignungsprüfung nach § 41 Absatz 2 Satz 4 oder Absatz 3 Satz 2 PflBG
§ 48 PflAPrV, Nachweis der Zuverlässigkeit und der gesundheitlichen Eignung durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
§ 49 PflAPrV, Verfahren bei Erbringung von Dienstleistungen durch Inhaberinnen und Inhaber von Ausbildungsnachweisen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
Abschnitt 2a, Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 48a PflBG
§ 49a PflAPrV, Frist der Behörde für die Bestätigung des Antragseingangs
§ 49b PflAPrV, Erforderliche Unterlagen
§ 49c PflAPrV, Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag
§ 49d PflAPrV, Erlaubnisurkunde
Abschnitt 2b, Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung zur Dienstleistungserbringung im Rahmen einer partiellen Berufsausübung
§ 49e PflAPrV, Erforderliche Unterlagen
Abschnitt 3, Fachkommission und Bundesinstitut für Berufsbildung
§ 50 PflAPrV, Aufgaben der Fachkommission
§ 51 PflAPrV, Erarbeitung und Inhalte der Rahmenpläne
§ 52 PflAPrV, Überprüfung und Anpassung der Rahmenpläne
§ 53 PflAPrV, Mitgliedschaft in der Fachkommission
§ 54 PflAPrV, Vorsitz, Vertretung
§ 55 PflAPrV, Sachverständige, Gutachten
§ 56 PflAPrV, Geschäftsordnung
§ 57 PflAPrV, Aufgaben der Geschäftsstelle
§ 58 PflAPrV, Sitzungen der Fachkommission
§ 59 PflAPrV, Reisen und Aufwandsentschädigung
§ 60 PflAPrV, Aufgaben des Bundesinstituts für Berufsbildung
Abschnitt 4, Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 61 PflAPrV, Übergangsvorschriften
§ 62 PflAPrV, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 PflAPrV, (zu § 7 Satz 2)
Anlage 2 PflAPrV, (zu § 9 Absatz 1 Satz 2)
Anlage 3 PflAPrV, (zu § 26 Absatz 3 Satz 1)
Anlage 4 PflAPrV, (zu § 28 Absatz 3 Satz 1)
Anlage 5 PflAPrV, (zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2)
Anlage 6 PflAPrV, (zu § 1 Absatz 2 Nummer 1, § 25)
Anlage 7 PflAPrV, (zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 26 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 2 Satz 1)
Anlage 8 PflAPrV, (zu § 19 Absatz 2 Satz 1)
Anlage 9 PflAPrV, (zu § 44 Absatz 3 Satz 2)
Anlage 10 PflAPrV, (zu § 45 Absatz 9, § 45a Absatz 9)
Anlage 11 PflAPrV, (zu § 46 Absatz 3)
Anlage 12 PflAPrV, (zu § 47 Absatz 5 Satz 2)
Anlage 12a PflAPrV, (zu § 49d)
Anlage 13 PflAPrV, (zu § 42 Satz 1)
Anlage 14 PflAPrV, (zu § 42 Satz 2)
§ 6 PflAPrV , Jahreszeugnisse und Leistungseinschätzungen (1) 1 Für jedes Ausbildungsjahr erteilt die Pflegeschule den Auszubildenden ein Zeugnis über die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen. 2 Für jeden der beiden Bereiche ist eine Note zu bilden. 3 Das Nähere zur Bildung der Noten regeln die Länder. 4 Im Zeugnis sind etwaige Fehlzeiten differenziert nach Unterricht und praktischer Ausbildung auszuweisen.
(2) 1 Jede an der Ausbildung beteiligte Einrichtung erstellt eine qualifizierte Leistungseinschätzung über den bei ihr durchgeführten praktischen Einsatz unter Ausweisung von Fehlzeiten nach § 1 Absatz 4. 2 Ist ein Praxiseinsatz am Ende eines Ausbildungsjahres nicht beendet, erfolgt die Berücksichtigung im nächsten Ausbildungsjahr. 3 Die Leistungseinschätzung ist der Auszubildenden oder dem Auszubildenden bei Beendigung des Einsatzes bekannt zu machen und zu erläutern.
(3) Die Note für die praktische Ausbildung wird im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung unter besonderer Berücksichtigung der für das Ausbildungsjahr erstellten qualifizierten Leistungseinschätzungen nach Absatz 2 festgelegt.
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