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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)
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PflAPrV – Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung



§ 49c PflAPrV, Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag

Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch 3 Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

§ 49c eingefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).


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