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Verordnungen

PpUGV – Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

Verordnung zur Festlegung von Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern für das Jahr 2021 (Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung - PpUGV)
Sozialversicherungsrecht
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PpUGV – Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung



§ 7 PpUGV, Ausnahmetatbestände

1 Die Pflegepersonaluntergrenzen müssen in den folgenden Fällen nicht eingehalten werden:

  • 1.bei kurzfristigen krankheitsbedingten Personalausfällen, die in ihrem Ausmaß über das übliche Maß hinausgehen oder
  • 2.bei starken Erhöhungen der Patientenzahlen, wie beispielsweise bei Epidemien oder bei Großschadensereignissen.
2 Das Krankenhaus ist verpflichtet, den jeweiligen Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG das Vorliegen der Voraussetzungen eines Ausnahmetatbestandes nach Satz 1 nachzuweisen.

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