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Richtlinien

HeilM-RL – Heilmittel-Richtlinie

Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL)
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HeilM-RL – Heilmittel-Richtlinie



§ 36 HeilM-RL, Motorisch-funktionelle Behandlung

(1) Eine motorisch-funktionelle Behandlung dient der gezielten Therapie krankheitsbedingter Schädigungen der motorischen Funktionen mit und ohne Beteiligung des peripheren Nervensystems und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Aktivitäten und der Teilhabe.

(2) Sie umfasst insbesondere Maßnahmen zum Erreichen therapeutischer Ziele auf Schädigungsebene, wie

  • -Wiederherstellung oder Besserung der Gelenkbeweglichkeit und Stabilität, einschließlich Gelenkschutz,
  • -Aufbau oder Stabilisierung aktiver Bewegungsfunktionen, z. B. der Grob-, Fein- und Willkürmotorik,
  • -Aufbau oder Stabilisierung physiologischer Haltungs- und Bewegungsmuster,
  • -Wiederherstellung oder Besserung der Muskelkraft, -ausdauer und -belastbarkeit,
  • -Aufbau oder Stabilisierung eines physiologischen Gangbildes,
  • -Wiederherstellung oder Besserung der Rumpf- und Extremitätenkontrolle,
  • -Wiederherstellung oder Besserung der Sensibilität, z. B. Temperatur- oder Druck- und Berührungsempfinden,
  • -Vermeidung der Entstehung von Kontrakturen,
  • -Narbenabhärtung,
  • -Schmerzlinderung oder Minderung schmerzbedingter Reaktionen.

(3) Therapeutische Ziele auf Aktivitäts- und Teilhabeebene umfassen insbesondere

  • -Beseitigung oder Minderung krankheitsbedingter Schädigungen motorischer Funktionen,
  • -Wiederherstellung und Erhalt der Mobilität und Geschicklichkeit im Alltag (z. B. Treppen steigen, Stehen, Sitzen, Heben, Tragen, Fortbewegen im Innen- und Außenbereich mit und ohne Hilfsmittel),
  • -Wiederherstellung und Erhalt der Selbstversorgung (z. B. An- und Auskleiden, Waschen),
  • -Wiederherstellung und Erhalt der Haushaltsführung (z. B. Einkaufen, Mahlzeiten zubereiten),
  • -Erlernen von Kompensationsstrategien und sichere Handhabung von Hilfsmitteln (z. B. Umgang mit Prothesen).

(4) Die Behandlung kann als Einzel- oder Gruppenbehandlung verordnet werden.


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