Ziff. 4.2. RS 2018/01, Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
(1) Für die Feststellung der Pflegebedürftigkeit und die Durchführung der Begutachtung gelten die gleichen Grundsätze und Maßstäbe wie im Inland. Die Begutachtungs-Richtlinien finden Anwendung.
(2)
Soweit die Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (vgl. § 18 SGB XI) nicht bereits vor dem Aufenthalt in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erfolgte, ist diese in dem jeweiligen Aufenthalts-Staat durchzuführen. Zur Organisation der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst gilt folgendes Verfahren:
-Um die unterschiedlichen Gegebenheiten der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz in der Organisation der Begutachtung jeweils angemessen berücksichtigen zu können, ist die Verantwortung für die Organisation und Durchführung der Begutachtung von Pflegebedürftigkeit in diesen Staaten an jeweils einen "Partner-MDK" übertragen worden.
-Der Begutachtungsauftrag wird von der Pflegekasse dem Ansprechpartner "Ausland" des für sie zuständigen MDK übermittelt. Dieser dokumentiert den Auftragseingang und leitet den Auftrag an den für das jeweilige Land zuständigen MDK weiter. Dieser MDK bzw. ein vor Ort ansässiger Gutachter vereinbart den Hausbesuchstermin, bestätigt diesen in schriftlicher Form und führt den Hausbesuch durch.
Danach wird das Pflegegutachten durch den MDK erstellt und direkt an die auftraggebende Pflegekasse zurückgeschickt. Gleichzeitig erhält der Ansprechpartner "Ausland" des auftraggebenden MDK eine Erledigungsmeldung. Ungeachtet der unterschiedlichen Organisationsstrukturen bzgl. der einzelnen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz ist der für die Pflegekasse zuständige MDK immer Ansprechpartner für die Pflegekassen. Insofern sind alle Begutachtungsaufträge an diesen MDK zu richten. Angesichts der spezifischen Organisation der Begutachtung in den einzelnen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz sollten die Versicherten bzw. deren Betreuer über die Erteilung des Begutachtungsauftrages an den MDK informiert werden. Damit wird gewährleistet, dass der Versicherte über den aktuellen Bearbeitungsstand informiert ist und verhindert, dass die Legitimation des Gutachters bei einem späteren Hausbesuch in Frage gestellt wird.
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