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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 18c SGB XI Ziff. 3. RS 2024/08, Verzögerungen in der Antragsbearbeitung bzw. bei verkürzten Begutachtungsfristen/Fristüberschreitung

(1) Erteilt die Pflegekasse den endgültigen schriftlichen Bescheid über den Antrag auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit nicht innerhalb von 25 Arbeitstagen oder wird eine der in § 18a Absatz 5 und 6 SGB XI genannten verkürzten Begutachtungsfristen (5 oder 10 Arbeitstage) nicht eingehalten, hat die Pflegekasse nach Fristablauf für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung 70 EUR an die antragstellende Person zu zahlen. Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Bescheiderteilung. Denn ob die Pflegekasse die Überschreitung der in § 18c Absatz 1 Satz 1 SGB XI genannten Frist zu vertreten hat, lässt sich in der Regel erst bei der Bescheiderteilung, also beim Abschluss des Verwaltungsverfahrens mit der notwendigen Sicherheit feststellen, beispielsweise anhand des von der Pflegekasse zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit veranlassten MD-Gutachtens.

(2) Die Zahlungspflicht gilt nicht für Wiederholungs- oder Widerspruchsgutachten, befristete Leistungsbewilligungen (§ 33 Absatz 1 Satz 4 und Satz 8 SGB XI) oder wenn sich die antragstellende Person in vollstationärer Pflege befindet und bereits Leistungen mindestens in Höhe des Pflegegrades 2 erhält. Für den Zeitraum einer Verzögerung im Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat (Hemmungstatbestand), besteht ebenfalls keine Zahlungspflicht.

(3) Eine Verzögerung, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat, liegt insbesondere vor, wenn die Pflegekasse die fehlende Mitwirkungspflicht der versicherten Person nach § 60 SGB I festgestellt hat. Nach § 60 SGB I ist die versicherte Person verpflichtet

  • 1.alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen der Pflegekasse der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
  • 2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
  • 3.Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen der Pflegekasse Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.

Soweit für die Erhebung der in Punkt 1 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

Zu den notwendigen Angaben für die Leistungsentscheidung gehört u. a. die Mitteilung, welche Leistung beantragt wird. Die Einwilligung der versicherten Person zur Auskunftserteilung nach § 18a Absatz 9 SGB XI ist erforderlich, wenn die behandelnden Ärzte, insbesondere die Hausärzte, einbezogen und ärztliche Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit eingeholt werden sollen. Dabei ist die versicherte Person auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung oder Nutzung sowie auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 67b Absatz 2 Satz 1 SGB X). Die Einwilligung und der Hinweis bedürfen gem. § 67b Absatz 2 Satz 3 SGB X der Schriftform.

Im Rahmen der Pflegebegutachtung können z. B. folgende Verzögerungsgründe auftreten, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat:

  • -Die antragstellende Person befindet sich zum angekündigten bzw. vereinbarten Termin im Krankenhaus oder einer vollstationären Rehabilitations-Einrichtung.
  • -Die antragstellende Person befindet sich von Fristbeginn bis auf unbestimmte Zeit im Krankenhaus oder einer vollstationären Rehabilitations-Einrichtung. Daher ist eine Vereinbarung eines Begutachtungstermins im häuslichen Bereich nicht möglich.
  • -Der angekündigte bzw. vereinbarte Termin (zur persönlichen Untersuchung im Wohnbereich, zur Begutachtung per Telefoninterview) wurde von der antragstellenden Person abgesagt oder abgelehnt.
  • -Die antragstellende Person ist zum angekündigten bzw. vereinbarten Termin verzogen.
  • -Die antragstellende Person wurde zum angekündigten bzw. vereinbarten Termin zur persönlichen Untersuchung im Wohnbereich nicht angetroffen bzw. zum vereinbarten Termin einer Begutachtung per Telefoninterview telefonisch nicht erreicht.
  • -Der Wohnsitz der antragstellenden Person ist nicht im Inland.
  • -Der Hausbesuch oder das Telefoninterview musste wegen Verständigungsschwierigkeiten abgebrochen werden (z. B. Muttersprache).
  • -Die antragstellende Person ist verstorben.
  • -Der Hausbesuch oder das Telefoninterview musste wegen Gewaltandrohung oder ähnlich schwerwiegender Gründe abgebrochen werden.
  • -Fehlende, aber für die Durchführung der Begutachtung zwingend erforderliche Informationen bzw. Unterlagen, die von der antragstellenden Person beizubringen sind.
  • -Nachhaltige Störung der Infrastruktur (z. B. IT-Sicherheit, Naturkatastrophen).

(4) Liegt ein Verzögerungsgrund vor, der nicht von der Pflegekasse zu vertreten ist, wird der Lauf der Bearbeitungs- bzw. der Begutachtungsfrist gehemmt. Die Fristen laufen in dieser Zeit nicht weiter. Sie werden nach Beendigung der Hemmung fortgesetzt. Ein neuer Fristbeginn nach Beendigung der Verzögerung ist damit nicht verbunden.

Die Hemmung beginnt grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Pflegekasse bzw. der MD oder die von der Pflegekasse beauftragte Gutachterin oder der von der Pflegekasse beauftragte Gutachter Kenntnis über den Verzögerungsgrund erhält, spätestens mit dem Tag des Eintritts des Verzögerungsgrundes. Die Hemmung endet grundsätzlich mit der Kenntnis über den Wegfall des Verzögerungsgrundes; frühestens mit dem Tag, an dem der Tatbestand, der zur Hemmung führte, wegfällt (siehe Tabelle Verzögerungsgründe/Hemmungstatbestände, Beginn und Ende der Hemmung).

Sollten der Pflegekasse noch Unterlagen fehlen, die für die Beauftragung des MD oder anderer unabhängiger Gutachterinnen und Gutachter zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit unerlässlich sind (vgl. Begutachtungs-Richtlinien, Ziff. 3.1.) kann die Pflegekasse die antragstellende Person auffordern, die Unterlagen beizubringen. Die Hemmung der Bearbeitungs- bzw. Begutachtungsfristen beginnt mit dem Tag, an dem der antragstellenden Person die Aufforderung zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen zugeht (§ 37 Absatz 2 SGB X). Die Hemmung endet mit dem Eingang der Unterlagen bei der Pflegekasse.

Liegt nach der Fortsetzung des Fristlaufs ein erneuter Verzögerungsgrund vor und werden dadurch die Bearbeitungs- bzw. Begutachtungsfristen nicht eingehalten, ist wiederum zu prüfen, von wem die Verzögerung zu vertreten ist (antragstellende Person oder Pflegekasse) und ob diese Verzögerung erneut den Fristlauf hemmt. Dies gilt unabhängig davon, ob der vorherige Verzögerungsgrund zuvor von der Pflegekasse zu vertreten war oder nicht.

Die Pflegekasse hat sich Verzögerungen zuzurechnen, die der MD oder andere von der Pflegekasse beauftragte Gutachterinnen und Gutachter zu vertreten haben. Allerdings ist von einer solchen sich zuzurechnenden Verzögerung nicht auszugehen, wenn von allen Beteiligten alles unternommen wurde, um eine zeitnahe Begutachtung sicherzustellen.

Durch den Eintritt einer Verzögerung, die die Pflegekasse nicht zu vertreten hat, erfolgt eine Hemmung der Frist. In diesen Fällen wird die Begutachtung nachgeholt. Eine solche Nachholung und die damit einhergehende zeitliche Verzögerung im Begutachtungsverfahren ist unmittelbare Folge der zuvorderst eingetretenen Hemmung (Verfahrensverzögerung). Sie kann demzufolge nicht der Pflegekasse zugerechnet werden und führt somit ebenfalls zu einer Hemmung der Fristen nach §§ 18a Absatz 5 und 6 sowie § 18c Absatz 1 SGB XI.

Von einer zeitnahen Nachholung der Begutachtung im vorgenannten Sinne ist auszugehen, wenn spätestens innerhalb von 17 Arbeitstagen nach dem Ende einer Fristhemmung eine Begutachtung erfolgt ist. Die Begutachtung ist erfolgt, wenn der maßgebliche Untersuchungstermin (§ 18a Absatz 4 SGB XI) stattgefunden hat und nicht erst, wenn das schriftliche Gutachten vorliegt und an die Pflegekasse übermittelt worden ist (§ 18b Absatz 4 SGB XI).

Grundlage für die Anwendung der 17-Arbeitstage-Frist ist die in § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI genannte Frist von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung, innerhalb derer eine Begutachtung zu erfolgen hat, abzüglich der für die Übermittlung eines Begutachtungsauftrages in § 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI genannten Frist von 3 Tagen.

Beispiel 1:

Aufenthalt im Krankenhaus oder stationärer Rehabilitationseinrichtung

Die versicherte Person beantragt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Nach Erhalt der Hausbesuchsankündigung durch den MD informiert sie diesen, dass sie den Begutachtungstermin nicht wahrnehmen könne, da sie stationär im Krankenhaus aufgenommen wurde.

Eingang des Antrags bei der Pflegekasseam 4. 10. 2023
Geplanter Begutachtungsterminam 20. 10. 2023
Versicherte Person informiert den MD
über die stationäre Krankenhausaufnahme
am 12. 10. 2023
am 11. 10. 2023
Krankenhausentlassungam 23. 10. 2023
Pflegekasse erhält Kenntnisam 25. 10. 2023
Begutachtung durch MDam 10. 11. 2023
Bescheiddatumam 16. 11. 2023

Ergebnis:

Es gilt die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen.

Antragseingangam 4. 10. 2023
Fristbeginnam 5. 10. 2023
Fristverlaufvom 5. 10. 2023 bis 10. 10. 2023 (4 AT)
1. Verzögerungsgrund: Aufenthalt im Krankenhaus oder stationärer Rehabilitationseinrichtung
Beginn Hemmung:Tag der Kenntnis über Aufnahmetag, spätestens Tag der Aufnahme
Ende Hemmung:Tag der Kenntnis über Entlassungstag, frühestens Tag der Entlassung
Zeitraum Hemmung:vom 11. 10. 2023 bis 25. 10. 2023
2. Verfahrensverzögerung: Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes
Beginn Hemmung:Tag nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet
Ende Hemmung:Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung
17. Arbeitstag am 20. 11. 2023 * )
(26. 10. 2023 bis 20. 11. 2023)
Begutachtung am 10. 11. 2023
Die Begutachtung ist vor dem 20. 11. 2023 und somit zeitnah erfolgt, daher Zeitraum Hemmungvom 26. 10. 2023 bis 10. 11. 2023
Fristverlauf für 25 Arbeitstage-Fristvom 11. 11. 2023 bis 11. 12. 2023 (21 AT)
Fristendeam 11. 12. 2023
Bescheiddatumam 16. 11. 2023

Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.

* Es wurde der 1. 11. 2023 als gesetzlicher Feiertag berücksichtigt.

Beispiel 2:

Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht

Die versicherte Person beantragt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Der MD informiert die versicherte Person über die geplante persönliche Untersuchung in deren Wohnbereich. An diesem Termin wird die antragstellende Person vom MD nicht angetroffen.

Eingang des Antrags bei der Pflegekasseam 4. 10. 2023
Geplanter Begutachtungsterminam 20. 10. 2023
Versicherte Person informiert den MD
über eine Urlaubsabwesenheit
am 23. 10. 2023
vom 11. 10. 2023 bis 25. 10. 2023
Begutachtung durch MDam 14. 11. 2023
Bescheiddatumam 20. 11. 2023

Ergebnis:

Es gilt die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen.

Antragseingangam 4. 10. 2023
Fristbeginnam 5. 10. 2023
Fristverlaufvom 5. 10. 2023 bis 10. 10. 2023 (4 AT)
1. Verzögerungsgrund: Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht
Beginn Hemmung:Tag des angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermins, spätestens Tag des Eintritts des Verzögerungsgrundes
Ende Hemmung:Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist
Zeitraum Hemmung:vom 11. 10. 2023 bis 26. 10. 2023
2. Verfahrensverzögerung: Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes
Beginn Hemmung:Tag nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet
Ende Hemmung:Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung
17. Arbeitstag am 21. 11. 2023 * )
(27. 10. 2023 bis 21. 11. 2023)
Begutachtung am 14. 11. 2023
Die Begutachtung ist vor dem 21. 11. 2023 und somit zeitnah erfolgt, daher Zeitraum Hemmungvom 27. 10. 2023 bis 14. 11. 2023
Fristverlaufvom 15. 11. 2023 bis 13. 12. 2023 (21 AT)
Fristendeam 13. 12. 2023
Bescheiderteilungam 20. 11. 2023

Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.

* Es wurde der 1. 11. 2023 als gesetzlicher Feiertag berücksichtigt.

Beispiel 3:

Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht

Wie Beispiel 2, mit dem Unterschied, dass die Begutachtung am 24. 11. 2023 erfolgt.

Ergebnis:

Es gilt die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen.

Antragseingangam 4. 10. 2023
Fristbeginnam 5. 10. 2023
Fristverlaufvom 5. 10. 2023 bis 10. 10. 2023 (4 AT)
1. Verzögerungsgrund: Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht
Beginn Hemmung:Tag des angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermins, spätestens Tag des Eintritts des Verzögerungsgrundes
Ende Hemmung:Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist
Zeitraum Hemmung:vom 11. 10. 2023 bis 26. 10. 2023
2. Verfahrensverzögerung: Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes
Beginn Hemmung:Tag nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet
Ende Hemmung:Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung
17. Arbeitstag am 21. 11. 2023 * )
(27. 10. 2023 bis 21. 11. 2023)
Begutachtung am 24. 11. 2023
Die Begutachtung ist nicht vor dem 21. 11. 2023 und somit nicht zeitnah erfolgt, daher Zeitraum Hemmungvom 27. 10. 2023 bis 21. 11. 2023
Fristverlaufvom 22. 11. 2023 bis 20. 12. 2023 (21 AT)
Fristendeam 20. 12. 2023
Bescheiderteilungam 30. 11. 2023

Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.

* Es wurde der 1. 11. 2023 als gesetzlicher Feiertag berücksichtigt.

Beispiel 4:

Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht

Die versicherte Person beantragt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Der MD gibt den von der Pflegekasse erteilten Begutachtungsauftrag nach 3 vergeblichen Versuchen, eine Begutachtung bei der versicherten Person durchzuführen an die Pflegekasse zurück.

Eingang des Antrags bei der Pflegekasseam 4. 10. 2023
1. Begutachtungstermin
(antragstellende Person nicht angetroffen)
am 18. 10. 2023
2. Versuch einer Begutachtung
(antragstellende Person erneut nicht angetroffen)
am 30. 10. 2023
3. Versuch einer Begutachtung
(antragstellende Person wiederum nicht angetroffen)
am 7. 11. 2023
Rückgabe des Begutachtungsauftrages an Pflegekasseam 8. 11. 2023
Pflegekasse weist die versicherte Person auf ihre Mitwirkungspflichten und die Folgen mangelnder Mitwirkung hin und setzt eine Frist von 14 Arbeitstagen innerhalb derer die antragstellende Person sich zur Begutachtung zur Verfügung zu stellen hatam 9. 11. 2023
Die versicherte Person teilt der Pflegekasse am 14. 11. 2023 mit, dass sie wegen einer Urlaubsabwesenheit bis zum 15. 11. 2023 erst für eine Begutachtung zur Verfügung steht am 16. 11. 2023
Begutachtung erfolgtam 15. 12. 2023
Bescheid der Pflegekasseam 21. 12. 2023

Ergebnis:

Es gilt die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen.

Antragseingangam 4. 10. 2023
Fristbeginnam 5. 10. 2023
Fristverlaufvom 5. 10. 2023 bis 17. 10. 2023 (9 AT)
1. Verzögerungsgrund: Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreicht
Beginn Hemmung:Tag des angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermins, spätestens Tag des Eintritts des Verzögerungsgrundes
Ende Hemmung:Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist
Zeitraum Hemmung:vom 18. 10. 2023 bis 16. 11. 2023
2. Verfahrensverzögerung: Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes
Beginn Hemmung:Tag, nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet
Ende Hemmung:Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung
17. Arbeitstag am 11. 12. 2023
(17. 11. 2023 bis 11. 12. 2023)
Begutachtung am 15. 12. 2023
Die Begutachtung ist nicht vor dem 11. 12. 2023 und somit nicht zeitnah erfolgt, daher Zeitraum Hemmungvom 17. 11. 2023 bis 11. 12. 2023
Fristverlaufvom 12. 12. 2023 bis 5. 1. 2024 * (16 AT)
Fristendeam 5. 1. 2024
Bescheiderteilungam 21. 12. 2023

Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.

* Bei dem 25. 12. 2023, dem 26. 12. 2023 und dem 1. 1. 2024 handelt es sich um gesetzliche Feiertage.

Beispiel 5:

Fehlende, für die Begutachtung zwingend erforderliche Unterlagen

Die versicherte Person beantragt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Der von der Pflegekasse beauftragte MD teilt der Pflegekasse mit, dass für die Durchführung des Begutachtungsauftrages eine ärztliche Schweigepflichtentbindungserklärung des die versicherte Person behandelnden Hausarztes zwingend erforderlich ist.

Eingang des Antrags bei der Pflegekasseam 4. 10. 2023
MD informiert die Pflegekasse über fehlende Unterlagenam 23. 10. 2023
Pflegekasse fordert die Unterlagen bei der versicherten Person anam 23. 10. 2023
Fiktiver Postzustellungstermin (§ 37 Absatz 2 SGB X)am 26. 10. 2023
Fehlende Unterlagen gehen bei der Pflegekasse einam 20. 11. 2023
Weiterleitung an MDam 20. 11. 2023
Begutachtungam 8. 12. 2023
Bescheiddatumam 13. 12. 2023

Ergebnis:

Es gilt die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen.

Antragseingangam 4. 10. 2023
Fristbeginnam 5. 10. 2023
Fristverlaufvom 5. 10. 2023 bis 25. 10. 2023 (15 AT)
1. Verzögerungsgrund: Fehlende, für die Begutachtung zwingend erforderliche Unterlagen
Beginn Hemmung:Tag, an dem der antragstellenden Person die Aufforderung zur Einreichung der fehlenden Unterlagen zugeht (3-Tagefiktion)
Ende Hemmung:Tag, an dem die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingehen
Zeitraum Hemmung:vom 26. 10. 2023 bis 20. 11. 2023
2. Verfahrensverzögerung: Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines Hemmungstatbestandes
Beginn Hemmung:Tag nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet
Ende Hemmung:Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung
17. Arbeitstag am13. 12. 2023
(21. 11. 2023 bis 13. 12. 2023)
Begutachtung am 8. 12. 2023
Die Begutachtung ist vor dem 13. 12. 2023 und somit zeitnah erfolgt, daher Zeitraum Hemmungvom 21. 11. 2023 bis 8. 12. 2023
Fristverlaufvom 9. 12. 2023 bis 22. 12. 2023 (10 AT)
Fristendeam 22. 12. 2023
Bescheiderteilungam 13. 12. 2023

Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.

Beispiel 6:

Aufenthalt im Krankenhaus oder stationärer Rehabilitationseinrichtung

Die versicherte Person befindet sich in stationärer Krankenhausbehandlung und beantragt die Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Den Antragsunterlagen ist zu entnehmen, dass die Pflege nach dem Krankenhausaufenthalt nicht sichergestellt ist.

Im unmittelbaren Anschluss an den Krankenhausaufenthalt wird die antragstellende Person in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen.

Die Pflegekasse ist vom Sozialdienst des Krankenhauses im Vorfeld über die geplante Entlassung informiert worden.

Eingang des Antrags bei der Pflegekasseam 4. 10. 2023
Begutachtung nach Aktenlageam 8. 10. 2023
Ergebnis: Feststellung Pflegebedürftigkeit mindestens Pflegegrad 2 liegt vor
Vorläufiger Bescheid der Pflegekasse erteiltam 11. 10. 2023
Krankenhausentlassung und Aufnahme in Kurzzeitpflegeeinrichtungam 12. 10. 2023
Erneuter Gutachtenauftrag nach Krankenhausentlassungam 14. 10. 2023
Abschließende Begutachtung in der Kurzzeitpflegeeinrichtungam 27. 10. 2023
Endgültiger Bescheid der Pflegekasse erteiltam 2. 11. 2023

Ergebnis:

Es gilt die verkürzte Begutachtungsfrist von 5 Arbeitstagen.

Zudem ist die Bearbeitungsfrist von 25 Arbeitstagen anzuwenden.

Antragseingangam 4. 10. 2023
Fristbeginnam 5. 10. 2023
1. Verkürzte Begutachtungsfrist von 5 AT (§ 18a Absatz 5 SGB XI)
Fristende

am 11. 10. 2023
Die Begutachtung nach Aktenlage erfolgteam 8. 10. 2023
Die vorläufige Bescheiderteilung erfolgte unverzüglicham 11. 10. 2023

Die Begutachtung erfolgte innerhalb der 5-Arbeitstage-Frist. Bezogen auf die verkürzte Begutachtungsfrist liegt keine Fristüberschreitung vor.

2. Bearbeitungsfrist von 25 AT (§ 18c Absatz 1 SGB XI)
Verzögerungsgrund:Aufenthalt im Krankenhaus oder stationärer Rehabilitationseinrichtung
Beginn Hemmung:Tag der Kenntnis über Aufnahmetag, spätestens Tag der Aufnahme
Ende Hemmung:Tag der Kenntnis über Entlassungstag, frühestens Tag der Entlassung.
Zeitraum Hemmung:vom 5. 10. 2023 bis 12. 10. 2023
Fristverlaufvom 13. 10. 2023 bis 17. 11. 2023 * (25 AT)
Fristendeam 17. 11. 2023
Bescheiddatumam 2. 11. 2023

Die Bescheiderteilung erfolgt innerhalb der 25-Arbeitstage-Frist. Es liegt keine Fristüberschreitung vor.

Der Tatbestand, dass die abschließende Begutachtung in der Kurzzeitpflege nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Aufnahme in der Einrichtung erfolgte, ist für die Fristenberechnung im Sinne des § 18c SGB XI unschädlich.

* Es wurde der 1. 11. 2023 als gesetzlicher Feiertag berücksichtigt.

Tabelle Verzögerungsgründe/Hemmungstatbestände, Beginn und Ende der Hemmung

Verzögerungsgrund/HemmungstatbestandBeginn HemmungEnde Hemmung
Aufenthalt im Krankenhaus oder stationärer RehabilitationseinrichtungTag der Kenntnis über Aufnahmetag, spätestens Tag der Aufnahme.Tag der Kenntnis über Entlassungstag, frühestens Tag der Entlassung.
Absage bzw. Ablehnung des Begutachtungstermins zur persönlichen Untersuchung im Wohnbereich bzw. zur Begutachtung per Telefoninterview durch antragstellende PersonTag, an dem der Termin zur Begutachtung abgesagt bzw. abgelehnt wurde.Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist.
Antragstellende Person wird zum angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermin nicht angetroffen bzw. nicht erreichtTag des angekündigten bzw. vereinbarten Begutachtungstermins; spätestens Tag des Eintritts des Verzögerungsgrundes.Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist.
Hausbesuch oder Telefoninterview musste wegen Verständigungsschwierigkeiten, Gewaltandrohung oder wegen schwerwiegender Gründe abgebrochen werden.Tag des Abbruchs der BegutachtungTag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist.
Fehlende, für die Begutachtung zwingend erforderliche UnterlagenTag, an dem der antragstellenden Person die Aufforderung zur Einreichung der fehlenden Unterlagen zugehtTag, an dem die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingehen.
Nicht mitgeteilter Umzug der antragstellenden PersonTag der Kenntnis über den Umzug, spätestens Tag des nicht mitgeteilten Umzuges.Tag, an dem eine Begutachtung nach Angaben der antragstellenden Person möglich ist.
Antragstellende Person wohnt im Ausland 1Tag des Auftrages zur Begutachtung.Tag, an dem die Begutachtung durchgeführt wurde.
Tod der antragstellenden PersonTag der Kenntnis über den Tod.Tag der Begutachtung
Nachhaltige Störung der InfrastrukturTag der Kenntnis über die StörungTag der Beendigung der Störung
Zeitnahe Begutachtung nach Ende eines HemmungstatbestandesTag nach dem Zeitpunkt, an dem eine Fristhemmung endet.Tag der durchgeführten Begutachtung, spätestens am 17. Arbeitstag nach dem Zeitpunkt der zuvor beendeten Fristhemmung.

Innerhalb der Fristen nach §§ 18a Absatz 5 und 6 sowie § 18c Absatz 1 SGB XI kann es zu mehreren, ggf. auch unmittelbar nacheinander folgenden Verzögerungen in der Antragsbearbeitung kommen. Es ist jeweils zu prüfen, wem die Verzögerung zuzurechnen ist (Pflegekasse oder antragstellende Person) und ob diese Verzögerung zu einer Hemmung der o. a. Fristen führt.

1 ggf. kein Verzögerungsgrund, wenn z. B. bei Höherstufungsantrag telefonische Begutachtung möglich.


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