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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 78 AO, Beteiligte

Beteiligte sind

  • 1.Antragsteller und Antragsgegner,
  • 2.diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  • 3.diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

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