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AO – Abgabenordnung



§ 148 AO, Bewilligung von Erleichterungen

1 Die Finanzbehörden können für einzelne Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen Erleichterungen bewilligen, wenn die Einhaltung der durch die Steuergesetze begründeten Buchführungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten Härten mit sich bringt und die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. 2 Erleichterungen nach Satz 1 können rückwirkend bewilligt werden. 3 Die Bewilligung kann widerrufen werden.


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