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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 5 HwO

Wer ein Handwerk nach § 1 Absatz 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen Handwerken nach § 1 Absatz 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.


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