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SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz

Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
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SchKG – Schwangerschaftskonfliktgesetz



§ 36 SchKG, Einschränkung eines Grundrechts

Durch die §§ 8 und § 13 wird das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 GG) eingeschränkt.

§ 36 angefügt durch G vom 7. 11. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 351) (13. 11. 2024).


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