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StPO – Strafprozessordnung



§ 114d StPO, Mitteilungen an die Vollzugsanstalt

(1)1 Das Gericht übermittelt der für den Beschuldigten zuständigen Vollzugsanstalt mit dem Aufnahmeersuchen eine Abschrift des Haftbefehls. 2 Darüber hinaus teilt es ihr mit

  • 1.die das Verfahren führende Staatsanwaltschaft und das nach § 126 zuständige Gericht,
  • 2.die Personen, die nach § 114c benachrichtigt worden sind,
  • 3.Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Absatz 1 und 2,
  • 4.weitere im Verfahren ergehende Entscheidungen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich ist,
  • 5.Hauptverhandlungstermine und sich aus ihnen ergebende Erkenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind,
  • 6.den Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils sowie
  • 7.andere Daten zur Person des Beschuldigten, die für die Erfüllung der Aufgaben der Vollzugsanstalt erforderlich sind, insbesondere solche über seine Persönlichkeit und weitere relevante Strafverfahren.
3 Die Sätze 1 und 2 gelten bei Änderungen der mitgeteilten Tatsachen entsprechend. 4 Mitteilungen unterbleiben, soweit die Tatsachen der Vollzugsanstalt bereits anderweitig bekannt geworden sind.

(2)1 Die Staatsanwaltschaft unterstützt das Gericht bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 und teilt der Vollzugsanstalt von Amts wegen insbesondere Daten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 sowie von ihr getroffene Entscheidungen und sonstige Maßnahmen nach § 119 Absatz 1 und 2 mit. 2 Zudem übermittelt die Staatsanwaltschaft der Vollzugsanstalt eine Abschrift der Anklageschrift und teilt dem nach § 126 Absatz 1 zuständigen Gericht die Anklageerhebung mit.


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