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Sozialversicherungsrecht
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    Anlage I Ziff. 22 § 3 MVV-RL, Eckpunkte der Qualitätssicherung

    (1) Die hyperbare Sauerstofftherapie zur zusätzlichen Behandlung des diabetischen Fußsyndroms im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung darf nur nach Überweisung durch

    • -Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder
    • -Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin oder für Allgemeinmedizin jeweils mit der Zusatzweiterbildung "Diabetologie" oder der Bezeichnung "Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)" erfolgen.

    (2) Die Überweisung erfolgt auf der Grundlage der in Anlage I Ziff. 22 § 2 genannten Indikationskriterien.

    (3) Die verwendeten Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen richten sich nach der (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer und schließen auch diejenigen Ärztinnen und Ärzte ein, welche eine entsprechende Bezeichnung nach altem Recht führen.


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