Category Image
Grundsätze

BVSzGs – Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler

Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) [BVSzGs]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

BVSzGs – Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler



§ 8 BVSzGs, Beitragspflicht, Beitragsfreiheit

(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge je Beitragsmonat für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen; dabei ist der volle Monat mit 30 Tagen anzusetzen.

(2)1 Der Bezug von Krankengeld nach den §§ 44 bis § 45 SGB V begründet Beitragsfreiheit für vor dem Leistungsbezug beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, soweit und solange es entfällt. 2 Die Beitragspflicht von weiteren vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Einnahmen besteht für die Dauer der Beitragsfreiheit nach Satz 1 unverändert fort; § 6a gilt. 3 Die Beitragspflicht für den Betrag, der sich aus der Differenz zwischen den vor dem Leistungsbezug beitragspflichtigen Einnahmen und der Mindestbemessungsgrundlage nach § 240 Absatz 4 Satz 1 SGB V ergibt, entfällt während des Leistungsbezugs. 4 Für die vor dem Leistungsbezug aufgrund der Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze nicht zur Beitragspflicht herangezogenen Einnahmen entsteht keine Beitragspflicht. 5 § 57 Absatz 2 SGB XI bleibt unberührt. 6 Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld nach § 49 Absatz 1 Nummer 7 SGB V ruht, sind den Zeiten des Leistungsbezugs gleichzustellen.

(3)1 Absatz 2 gilt bei Bezug von Krankengeld im Wahltarif nach § 53 Absatz 6 SGB V entsprechend, wenn die Leistung mindestens in Höhe von 50 v. H. des Betrages gewährt wird, der unter Anwendung des § 47 SGB V als Krankengeld zu zahlen wäre. 2 Bei Bezug von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und § 8a TPG erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 TFG erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gelten bei Bezug von Mutterschaftsgeld entsprechend.

(5)1 Absatz 2 Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend bei Bezug von Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung von einem Rehabilitationsträger. 2 § 235 Absatz 2 SGB V und § 57 Absatz 4 Satz 4 SGB XI bleiben unberührt.

(6)1 Mitglieder, die vor

  • 1.Inanspruchnahme der Elternzeit nach § 15 BEEG,
  • 2.Inanspruchnahme der Freistellung nach § 3 PflegeZG oder
  • 3.einer Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV
dem Personenkreis der nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB V versicherungsfreien Arbeitnehmer zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld, der Freistellung nach § 3 PflegeZG oder ab Beginn des 2. Monats der Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. 2 Die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB V versicherungsfreien Personen sind für die Dauer der nach dienstrechtlichen Regelungen in entsprechender Anwendung des § 15 BEEG beanspruchten Elternzeit beitragsfrei, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen würden; der Ausschlussgrund des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V bleibt unberücksichtigt.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.