§ 38a GKV-SVS, Unterstützung bei der Abwicklung von gemeinsam zu finanzierenden Aufgaben
(1)1 Sind die Mitgliedskassen in ihrer Gesamtheit zur Finanzierung einer gesetzlichen Aufgabe verpflichtet, kann der GKV-Spitzenverband im Rahmen seiner gesetzlichen und vertraglichen Aufgabenstellungen im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Abwicklung der Finanzierung übernehmen. 2 In diesem Fall kann er von seinen Mitgliedern Sonderumlagen erheben.
(2)1 Die Höhe der Verpflichtungen der Mitgliedskassen muss sich dem Grunde nach aus dem Gesetz oder der vertraglichen Vereinbarung ergeben. 2 Regelt das Gesetz oder die vertragliche Vereinbarung nicht den zugrunde zu legenden Verteilungsmaßstab, gilt § 38 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 3 Die Sonderumlagen müssen innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Bescheides auf dem Konto des GKV-Spitzenverbandes eingehen, sofern das Gesetz oder die vertragliche Vereinbarung nichts anderes bestimmen.
(3)1 Ergibt sich aus dem Gesetz oder der vertraglichen Vereinbarung die Leistung von Abschlägen für eine Abrechnungsperiode zur Finanzierung einer Verpflichtung der Krankenkassen im Sinne des Absatz 1 Satz 1 mit jeweiliger Schlussrechnung, werden die entsprechenden Umlagen wie folgt erhoben: 2 Die Abschläge oder eventuelle Nachzahlungen im Rahmen der Schlussrechnung werden spätestens 14 Kalendertage vor dem im Vertrag oder Gesetz genannten Zahlungstermin fällig, wenn sich aus dem Gesetz oder der vertraglichen Vereinbarung nichts anderes ergibt. 3 Eventuelle Rückzahlungen an die Krankenkassen werden spätestens 14 Tage nach dem im Vertrag oder Gesetz genannten Zahlungstermin fällig, sofern die Rückzahlung an den GKV-Spitzenverband zu diesem Zeitpunkt bereits vollständig erfolgt ist. 4 Regelt das Gesetz oder die vertragliche Vereinbarung nicht den Verteilungsmaßstab für die Erhebung der Abschläge für die jeweilige Abrechnungsperiode, gilt § 38 Absatz 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 5 Für die Nachzahlungen und Rückzahlungen im Rahmen der Schlussrechnung bleibt der für die Abschläge gültige Verteilungsmaßstab maßgeblich.
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