Category Image
Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 4 § 1 GKV-SVS, Abfrage der teilnehmenden Krankenkassen

(1)1 Der GKV-Spitzenverband befragt schriftlich seine Mitgliedskassen (Krankenkassen), ob sie bereit sind, an Verhandlungen zu Erstattungsbeträgen nach § 130b SGB V teilzunehmen. 2 Krankenkassen, die an Verhandlungen teilnehmen wollen, teilen dies dem GKV-Spitzenverband schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Anfrage mit und benennen eine Kontaktanschrift in ihrem Haus. 3 Ändert sich diese Anschrift, teilen die Krankenkassen dies dem GKV-Spitzenverband unverzüglich und unaufgefordert mit.

(2) Verzichtet eine Krankenkasse auf die Teilnahme an den Verhandlungen, erklärt sie dies gegenüber dem GKV-Spitzenverband schriftlich.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.