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Grundsätze

GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes

Satzung des GKV-Spitzenverbandes [GKV-SVS]
Sozialversicherungsrecht
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GKV-SVS – Satzung des GKV-Spitzenverbandes



Anlage 6 § 4 GKV-SVS, Feststellung des Arbeitsprogramms, der Finanzplanung und der Verteilung ggf. verfügbarer Restfinanzmittel

Über das Arbeitsprogramm, die Finanzplanung und die Verteilung ggf. verfügbarer Restfinanzmittel entscheidet der GKV-Spitzenverband auf Basis der Vorlagen nach Anlage 6 § 3 Absatz 5 durch Vorstandsbeschluss auf Empfehlung des Verwaltungsrates bis zum 1. 10. des Jahres; insoweit gilt § 37 Satz 2.


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