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AufenthG – Aufenthaltsgesetz

Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
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AufenthG – Aufenthaltsgesetz



§ 84 AufenthG, Wirkungen von Widerspruch und Klage

(1) Widerspruch und Klage gegen

  • 1.die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
  • 1a.Maßnahmen nach § 49,
  • 1b.die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c,
  • Nummer 1b eingefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).

  • 1c.die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d,
  • Nummer 1c eingefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).

  • 1d.die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5,
  • Nummer 1d eingefügt durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).

  • 2.die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).

  • 2a.Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
  • 3.die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
  • 4.den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 AsylG,
  • 5.den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
  • Nummer 5 geändert durch G vom 15. 8. 2019 (BGBl. I S. 1307).

  • 6.die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
  • 7.die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie
  • Nummer 7 geändert und Nummer 8 gestrichen durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54), bisherige Nummer 9 wurde Nummer 8.

  • 8.die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Satz 2 gestrichen durch G vom 21. 2. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54).

(2)1 Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2 Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3 Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.


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