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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 75 BBiG, Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts

1 Die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts bestimmen für ihren Bereich die zuständige Stelle für die Berufsbildung in anderen als den durch die §§ 71, § 72 und § 74 erfassten Berufsbereichen. 2 Die §§ 77 bis § 80 finden keine Anwendung.


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