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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 478 BGB, Sonderbestimmungen für den Rückgriff des Unternehmers

Überschrift geändert durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).

(1) Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf (§ 474), findet § 477 in den Fällen des § 445a Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist mit dem Übergang der Gefahr auf den Verbraucher beginnt.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).

Absätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969), bisherige Absätz 4 und 5 wurden Absätze 2 und 3.

(2)1 Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Lieferanten getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Unternehmers von Absatz 1 sowie von den §§ 433 bis § 435, § 437, § 439 bis § 443, § 445a Absatz 1 und 2 sowie den §§ 445b, § 475b und § 475c abweicht, kann sich der Lieferant nicht berufen, wenn dem Rückgriffsgläubiger kein gleichwertiger Ausgleich eingeräumt wird. 2 Satz 1 gilt unbeschadet des § 307 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz. 3 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Satz 1 geändert durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969) und G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2133).

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf die Ansprüche des Lieferanten und der übrigen Käufer in der Lieferkette gegen die jeweiligen Verkäufer entsprechende Anwendung, wenn die Schuldner Unternehmer sind.

Absatz 3 geändert durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).

Absatz 6 gestrichen durch G vom 28. 4. 2017 (BGBl. I S. 969).


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