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§ 2279 BGB, Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077

(1) Auf vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen finden die für letztwillige Zuwendungen und Auflagen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl. I S. 3396), geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl. I S. 2639).


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