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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch [EGHGB]
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EGHGB – Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch



Artikel 84 EGHGB

1 Die §§ 264, § 289, § 297, § 315, § 316, § 317, § 320, § 322, § 325, § 328, § 334, § 336, § 339, § 340n, § 341n, § 341w und § 342b HGB in der ab dem 19. 8. 2020 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4 und § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB für das nach dem 31. 12. 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 18. 8. 2020 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Jahres-, Einzel- und Konzernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3, § 289 Absatz 1 Satz 5, § 297 Absatz 2 Satz 4 und § 315 Absatz 1 Satz 5 HGB für das vor dem 1. 1. 2020 beginnende Geschäftsjahr.

Artikel 84 angefügt durch G vom 12. 8. 2020 (BGBl. I S. 1874).


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