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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 84 EStG, Grundzulage

1 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 EUR. 2 Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 EUR. 3 Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. 12. 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2017 (BGBl. I S. 3214).


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