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GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
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GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 98 GenG, Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Abweichend von § 19 Absatz 1 InsO ist bei einer Genossenschaft die Überschuldung nur dann Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn

  • 1.die Mitglieder Nachschüsse bis zu einer Haftsumme zu leisten haben und die Überschuldung 1/4 des Gesamtbetrags der Haftsummen aller Mitglieder übersteigt,
  • 2.die Mitglieder keine Nachschüsse zu leisten haben oder
  • 3.die Genossenschaft aufgelöst ist.

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