Category Image
Gesetze

GenG – Genossenschaftsgesetz

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Genossenschaftsgesetz - GenG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GenG – Genossenschaftsgesetz



§ 167 GenG, Übergangsvorschrift zum Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

(1)§ 36 Absatz 4 und § 38 Absatz 1a Satz 2 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) finden keine Anwendung, solange alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 29. 5. 2009 bestellt worden sind.

(2)§ 53 Absatz 3 in der Fassung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes vom 25. 5. 2009 (BGBl. I S. 1102) ist erstmals ab dem 1. 1. 2010 anzuwenden.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.