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§ 114 HGB, Nichtigkeitsklage

1 Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und § 113 entsprechend anzuwenden. 2 Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

§ 114 neugefasst durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3436).


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