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HGB – Handelsgesetzbuch



§ 249 HGB, Rückstellungen

(1)1 Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. 2 Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

  • 1.im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von 3 Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
  • 2.Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

(2)1 Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. 2 Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.


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