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§ 256a HGB, Währungsumrechnung

1 Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. 2 Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger sind § 253 Absatz 1 Satz 1 und § 252 Absatz 1 Nummer 4 Halbsatz 2 nicht anzuwenden.


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