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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz

Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz - KHG)
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KHG – Krankenhausfinanzierungsgesetz



§ 31 KHG, Beleihung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus

§ 31 neugefasst durch G vom 11. 7. 2021 (BGBl. I S. 2754).

(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nimmt die Aufgaben als Beliehener wahr, die ihm

  • 1.nach diesem Gesetz, dem KHEntgG, dem SGB V und den auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen übertragen sind oder
  • 2.die Vertragsparteien auf Bundesebene nach § 9 Absatz 1 KHEntgG übertragen, soweit dieses Gesetz, das KHEntgG, das SGB V und die auf Grundlage dieser Gesetze jeweils erlassenen Rechtsverordnungen die Aufgabenübertragung vorsehen.

(2) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 schließt die Befugnis zum Erlass von Verwaltungsakten und zu deren Vollstreckung, zur Rücknahme und zum Widerruf der erlassenen Verwaltungsakte sowie den Erlass der Widerspruchsbescheide ein.

(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen des Beliehenen haben keine aufschiebende Wirkung.


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