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PflBG – Pflegeberufegesetz

Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)
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PflBG – Pflegeberufegesetz



§ 32 PflBG, Höhe des Finanzierungsbedarfs; Verwaltungskosten

(1)1 Die zuständige Stelle ermittelt für den jeweiligen Finanzierungszeitraum die Höhe des Finanzierungsbedarfs für die Pflegeausbildung im Land aus

  • 1.der Summe aller Ausbildungsbudgets eines Landes nach den §§ 30 und § 31,
  • 2.einem Aufschlag auf diese Summen von 3 % zur Bildung einer Liquiditätsreserve, die die erforderlichen Mittel abdeckt für in der Meldung des Ausbildungsbudgets nach § 30 Absatz 4 und nach § 31 Absatz 4 noch nicht berücksichtigte Ausbildungsverhältnisse sowie für Forderungsausfälle und Zahlungsverzüge.
2 Schätzungen nach § 30 Absatz 5 und § 31 Absatz 5 stehen den bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs festgesetzten oder vereinbarten Ausbildungsbudgets gleich.

(2)1 Die zuständige Stelle erhebt als Ausgleich für anfallende Verwaltungs- und Vollstreckungskosten 0,6 % der sich aus Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Summe (Verwaltungskostenpauschale). 2 Die Verwaltungskostenpauschale wird dem Betrag nach Absatz 1 als Aufschlag hinzugerechnet. 3 Sie wird beim Finanzierungsbedarf und im Ausgleichsfonds gesondert ausgewiesen.

Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 12. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359).


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