§ 31b SGB II, Beginn und Dauer der Minderung
(1)1 Der Auszahlungsanspruch mindert sich mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. 2 In den Fällen des § 31 Absatz 2 Nummer 3 tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder mit dem Erlöschen des Anspruchs nach dem SGB III ein. 3 Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von 6 Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig.
Sätze 3 und 4 gestrichen durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), bisheriger Satz 5 wurde Satz 3.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2328), bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
(2)1 Der Minderungszeitraum beträgt
- 1.in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 einen Monat,
- 2.in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 2 Monate und
- 3.in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 jeweils 3 Monate.
2 In den Fällen des
§ 31a Absatz 1 Satz 6 ist die Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfüllung oder der Erklärung der Bereitschaft zur Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minderungszeitraum mindestens einen Monat betragen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Monats.
Absatz 3 eingefügt durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.
(3)1 In den Fällen des § 31a Absatz 7 wird die Minderung aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von 2 Monaten. 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des SGB XII.