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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 64 SGB II, Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden

Überschrift geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).

(1) Für die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch gilt § 319 SGB III entsprechend.

(2) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 OWiG sind in den Fällen

  • 1.des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
  • 2.des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7
    • a)die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
    • b)die Behörden der Zollverwaltung
  • jeweils für ihren Geschäftsbereich.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824).

Absatz 3 eingefügt durch G vom 26. 7. 2016 (BGBl. I S. 1824), bisheriger Absatz 3 wurde Absatz 4.

(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 SchwarzArbG genannten Behörden zusammen.

Absatz 3 geändert durch G vom 11. 7. 2019 (BGBl. I S. 1066).

(4)1 Soweit die gemeinsame Einrichtung Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 ist, fließen die Geldbußen in die Bundeskasse. 2 § 66 SGB X gilt entsprechend. 3 Die Bundeskasse trägt abweichend von § 105 Absatz 2 OWiG die notwendigen Auslagen. 4 Sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des § 110 Absatz 4 OWiG.


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