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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - [SGB II]
Sozialversicherungsrecht
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SGB II – Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende



§ 74 SGB II, Ansprüche von Ausländerinnen und Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung

§ 74 eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 760).

(1)1 Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch auch Personen, die gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt haben und denen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 AufenthG ausgestellt worden ist. 2 § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. 3 Der Bewilligungszeitraum ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längstens 6 Monate zu verkürzen.

(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß § 49 AufenthG erkennungsdienstlich behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG beantragt haben und denen daher eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 4 AufenthG ausgestellt worden ist.

(3)1 Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen nach dem 24. 2. 2022 und vor dem 1. 6. 2022 aufgrund eines Antrages auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verb. mit Absatz 3 oder Absatz 4 AufenthG ausgestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 AZRG erfolgt ist. 2 Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG oder nach § 16 AsylG ist in diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. 10. 2022 nachzuholen.

(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erkennungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 AufenthG nicht vorgesehen ist.

(5)1 In der Zeit vom 1. 6. 2022 bis einschließlich 31. 8. 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18 AsylbLG als gestellt. 2 Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen nach § 18 AsylbLG vorrangig. 3 Wenn die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 AsylbLG laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden Leistungsgewährung den für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörden unverzüglich anzuzeigen. 4 Der für die Durchführung des AsylbLG zuständigen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach Maßgabe des § 104 SGB X zu.


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