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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 2 SGB III, Zusammenwirken mit den Agenturen für Arbeit

§ 2 neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443). Überschrift geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(1) Die Agenturen für Arbeit erbringen insbesondere Dienstleistungen für Arbeitgeber, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, indem sie

  • 1.Arbeitgeber regelmäßig über Ausbildungs- und Arbeitsmarktentwicklungen, Ausbildungsuchende, Fachkräfteangebot und berufliche Bildungsmaßnahmen informieren sowie auf den Betrieb zugeschnittene Arbeitsmarktberatung und Vermittlung anbieten und
  • Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 2.Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Vorbereitung der Berufswahl und zur Erschließung ihrer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten beraten, Vermittlungsangebote zur Ausbildungs- oder Arbeitsaufnahme entsprechend ihren Fähigkeiten unterbreiten sowie sonstige Leistungen der Arbeitsförderung erbringen.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

Absatz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(2)1 Die Arbeitgeber haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und von Arbeitslosen und damit die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung einzubeziehen. 2 Sie sollen dabei insbesondere

  • 1.im Rahmen ihrer Mitverantwortung für die Entwicklung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Anpassung an sich ändernde Anforderungen sorgen,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 2.vorrangig durch betriebliche Maßnahmen die Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitsförderung sowie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermeiden,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 3.Arbeitnehmer vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses frühzeitig über die Notwendigkeit eigener Aktivitäten bei der Suche nach einer anderen Beschäftigung sowie über die Verpflichtung zur Meldung nach § 38 Absatz 1 bei der Agentur für Arbeit informieren, sie hierzu freistellen und die Teilnahme an erforderlichen Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung ermöglichen.
  • Nummer 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607), geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), G vom 22. 12. 2005 (BGBl. I S. 3676), G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(3)1 Die Arbeitgeber sollen die Agenturen für Arbeit frühzeitig über betriebliche Veränderungen, die Auswirkungen auf die Beschäftigung haben können, unterrichten. 2 Dazu gehören insbesondere Mitteilungen über

  • 1.zu besetzende Ausbildungs- und Arbeitsstellen,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 2.geplante Betriebserweiterungen und den damit verbundenen Arbeitskräftebedarf,
  • 3.die Qualifikationsanforderungen an die einzustellenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Nummer 3 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 4.geplante Betriebseinschränkungen oder Betriebsverlagerungen sowie die damit verbundenen Auswirkungen und
  • 5.Planungen, wie Entlassungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vermieden oder Übergänge in andere Beschäftigungsverhältnisse organisiert werden können.
  • Nummer 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

Satz 1 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(4)1 Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei ihren Entscheidungen verantwortungsvoll deren Auswirkungen auf ihre beruflichen Möglichkeiten einzubeziehen. 2 Sie sollen insbesondere ihre berufliche Leistungsfähigkeit den sich ändernden Anforderungen anpassen.

Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(5) Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben zur Vermeidung oder zur Beendigung von Arbeitslosigkeit insbesondere

  • 1.ein zumutbares Beschäftigungsverhältnis fortzusetzen,
  • 2.eigenverantwortlich nach Beschäftigung zu suchen, bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis frühzeitig vor dessen Beendigung,
  • Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl. I S. 4607).

  • 3.eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen und
  • 4.an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen.

Absatz 5 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).


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