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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 105 SGB III, Höhe

§ 105 neugefasst durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

Das Kurzarbeitergeld beträgt

  • 1.für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden, 67 %,
  • 2.für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 60 %
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.

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