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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
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SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 318 SGB III, Auskunftspflicht bei Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung

Überschrift neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917).

(1)1 Arbeitgeber und Träger, bei denen eine Maßnahme der beruflichen Aus- und Weiterbildung, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine Maßnahme nach § 45 durchgeführt wurde oder wird, haben der Agentur für Arbeit unverzüglich Auskünfte über Tatsachen zu erteilen, die Aufschluss darüber geben, ob und inwieweit Leistungen zu Recht erbracht worden sind oder werden. 2 Sie haben Änderungen, die für die Leistungen erheblich sind, unverzüglich der Agentur für Arbeit mitzuteilen.

Satz 1 neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848), geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917) und G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854). Satz 2 geändert durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848).

(2)1 Personen, die bei Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Aus- oder Weiterbildung, der Teilhabe am Arbeitsleben oder einer Maßnahme nach § 45 gefördert werden oder gefördert worden sind, sind verpflichtet,

  • 1.der Agentur für Arbeit oder dem Träger der Maßnahme auf Verlangen Auskunft über den Eingliederungserfolg der Maßnahme sowie alle weiteren Auskünfte zu erteilen, die zur Qualitätsprüfung nach § 183 benötigt werden, und
  • 2.eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Träger zuzulassen.
2 Träger sind verpflichtet,
  • 1.ihre Beurteilungen der Teilnehmerin oder des Teilnehmers unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermitteln,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

  • 2.der für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die Gründe für die Fehltage mitzuteilen; dabei haben sie die Formulare zu nutzen, die im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt sind, soweit die Bundesagentur nicht eine anderweitige Art der Datenübertragung vorschreibt.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

Absatz 2 angefügt durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl. I S. 3443), neugefasst durch G vom 23. 12. 2003 (BGBl. I S. 2848). Satz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl. I S. 2917), G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854) und G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


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