Category Image
Gesetze

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - [SGB III]
Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

SGB III – Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung



§ 356 SGB III, Umlageabführung

§ 356 neugefasst durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl. I S. 926).

(1)1 Die Arbeitgeber führen die Umlagebeträge über die gemeinsame Einrichtung ihres Wirtschaftszweiges oder über eine Ausgleichskasse ab. 2 Dies gilt auch, wenn die Umlage gemeinsam von Arbeitgebern sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern aufgebracht wird; in diesen Fällen gelten § 28e Absatz 1 Satz 1 und § 28g SGB IV entsprechend. 3 Kosten werden der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse nicht erstattet. 4 Die Bundesagentur kann mit der gemeinsamen Einrichtung oder der Ausgleichskasse ein vereinfachtes Abrechnungsverfahren vereinbaren und dabei auf Einzelnachweise verzichten.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2011 (BGBl. I S. 2854).

(2)1 Umlagepflichtige Arbeitgeber, auf die die Tarifverträge über die gemeinsamen Einrichtungen oder Ausgleichskassen keine Anwendung finden, führen die Umlagebeträge unmittelbar an die Bundesagentur ab. 2 Sie haben der Bundesagentur die Mehraufwendungen für die Einziehung pauschal zu erstatten.

Zu § 356 siehe RS 2007/06.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK PLUS
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik Firmenkundenservice

Firmenkundenservice

Besuchen Sie uns oder vereinbaren Sie einen Termin in Ihrem Unter­nehmen.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.