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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 15 SGB IV, Arbeitseinkommen

1 Arbeitseinkommen ist der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit. 2 Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist.

Absatz 2 gestrichen durch G vom 22. 12. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) (1. 1. 2025).

Zu § 15 siehe Ziff. B.1.1.1., Ziff. 2.1..


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