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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
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SGB IV – Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung



§ 109 SGB IV, Meldung der Arbeitsunfähigkeitszeiten an den Arbeitgeber

§ 109 eingefügt durch G vom 22. 11. 2019 (BGBl. I S. 1746) in Verb. mit G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248) und G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482). Überschrift neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).

(1)1 Die Krankenkasse hat nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V eine Meldung zum Abruf für den Arbeitgeber zu erstellen, die insbesondere die folgenden Daten enthält:

  • 1.den Namen des Beschäftigten,
  • 2.den Beginn und das Ende der Arbeitsunfähigkeit,
  • 3.das Datum der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit,
  • 4.die Kennzeichnung als Erst- oder Folgemeldung und
  • 5.die Angabe, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einem Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall oder auf den Folgen eines Arbeitsunfalls oder sonstigen Unfalls beruht.
2 In den Fällen, in denen die Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V für einen geringfügig beschäftigten Versicherten erhält, hat sie die Daten nach Satz 1 für die nach § 2 Absatz 1 Satz 2 AAG zuständige Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ausschließlich für die Zwecke des Erstattungsverfahrens nach dem AAG zum Abruf bereitzustellen. 3 Arbeitgeber haben die Daten nach Satz 1 in den nach Satz 2 genannten Fällen bei der zuständigen Krankenkasse durch ein nach § 95b systemgeprüftes Programm oder eine Ausfüllhilfe abzurufen. 4 Beauftragt der Arbeitgeber einen Dritten mit dem Abruf, darf dieser die Daten verarbeiten. 5 Unberührt bleibt die Verpflichtung des behandelnden Arztes, dem Versicherten eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit nach § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 SGB V in Verb. mit § 5 Absatz 1a Satz 2 EntgFG auszuhändigen.

(2) (weggefallen)

Absatz 2 gestrichen durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschäftigte nach den §§ 8a und § 12.

(3a)1 Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Eingang der Daten nach § 301 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 7 und Absatz 4 und 4a SGB V mit der Maßgabe, dass die Meldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 nur die Daten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und den Beginn, die voraussichtliche Dauer und das Ende des Aufenthaltes zu enthalten hat. 2 Für die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten von den Krankenhäusern und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen an die Krankenkassen werden die Dienste der Telematikinfrastruktur nach dem SGB V genutzt, sobald diese zur Verfügung stehen.

Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759) (1. 1. 2025).

(3b) Die Absätze 1 bis 3 und 3a Satz 2 gelten entsprechend bei Eingang von Arbeitsunfähigkeitsdaten, wenn sie nach § 201 Absatz 2 SGB VII an die Krankenkassen übermittelt werden.

Absatz 3b eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2112) in Verb. mit G vom 23. 3. 2022 (BGBl. I S. 482).

(4)1 Das Nähere zu den Datensätzen und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Grundsätzen. 2 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung durch das BMAS im Einvernehmen mit dem BMG und dem BMEL; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vor der Genehmigung anzuhören.


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