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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 130 SGB V, Rabatt

(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 AMPreisV, die nicht § 5 Absatz 6 AMPreisV unterfallen, einen Abschlag von 1,77 EUR je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 v. H. auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 14. 11. 2003 (BGBl. I S. 2190), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 22. 12. 2010 (BGBl. I S. 2262), G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211) und G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050). Sätze 2 und 3 gestrichen durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

(1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 AMPreisV, die nicht § 5 Absatz 6 AMPreisV unterfallen, erhalten die Krankenkassen von den Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. 2. 2023 bis zum 31. 1. 2025 einen Abschlag von 2 EUR je Arzneimittel.

Absatz 1a eingefügt durch G vom 7. 11. 2022 (BGBl. I S. 1990).

(2)1 Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, bemisst sich der Abschlag nach dem Festbetrag. 2 Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemisst sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.

Satz 1 geändert durch G vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1948) und G vom 4. 5. 2017 (BGBl. I S. 1050).

(3)1 Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, dass die Rechnung des Apothekers innerhalb von 10 Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. 2 Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.


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