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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 205 SGB V, Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden

  • 1.Beginn und Höhe der Rente,
  • 2.Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie
  • 3.Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.

Zu § 205 siehe Ziff. A.VII.1., Ziff. A.1.1.1.1..


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