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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 316 SGB V, Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung

§ 316 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).

(1)1 Zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik zahlt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen an die Gesellschaft für Telematik jährlich einen Betrag in Höhe von 1,50 EUR je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. 2 Das BMG kann entsprechend dem Mittelbedarf der Gesellschaft für Telematik unter Beachtung des Gebotes der Wirtschaftlichkeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einen von Satz 1 abweichenden Betrag je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung festsetzen 1 .

Satz 1 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

(2) Die Zahlungen nach Absatz 1 sind quartalsweise, spätestens 3 Wochen vor Beginn des jeweiligen Quartals, zu leisten.

Satz 2 gestrichen durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).

1 Festgesetzter Betrag für den Zeitraum vom 1. 1. 2025 bis zum 31. 12. 2025: 1,74 EUR je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2025 vom 10. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 410)).


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