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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 377 SGB V, Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 377 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).

(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Ausstattungs- und Betriebskosten erhalten die Krankenhäuser einen Zuschlag von den Krankenkassen (Telematikzuschlag).

Absatz 1 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2793).

(2)1 Der Telematikzuschlag ist in der Rechnung des Krankenhauses gesondert auszuweisen. 2 Der Telematikzuschlag geht nicht in den Gesamtbetrag oder die Erlösausgleiche nach dem KHEntgG oder der BPflV ein.

(3)1 Das Nähere zur Höhe und Abrechnung des Telematikzuschlags regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gemeinsam mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft in einer gesonderten Vereinbarung. 2 In der Vereinbarung ist mit Wirkung zum 1. 10. 2020 insbesondere ein Ausgleich vorzusehen

  • 1.für die Nutzung der elektronischen Patientenakte im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch die Krankenhäuser und
  • 2.für die Nutzung elektronischer vertragsärztlicher Verordnungen im Sinne des § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für apothekenpflichtige Arzneimittel durch die Krankenhäuser.

(4)1 Kommt eine Vereinbarung nach Absatz 3 innerhalb einer vom BMG gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 KHG auf Antrag einer Vertragspartei oder des BMG innerhalb einer Frist von 2 Monaten den Vereinbarungsinhalt fest. 2 Die Klage gegen die Festlegung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Leistungserbringer, wenn sie Leistungen nach § 115b Absatz 2 Satz 1, § 116b Absatz 2 Satz 1 und § 120 Absatz 2 Satz 1 erbringen sowie für Notfallambulanzen in Krankenhäusern, wenn sie Leistungen für die Versorgung im Notfall erbringen.

Absatz 5 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1309).


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