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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 51 SGB VI, Anrechenbare Zeiten

(1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.

Absatz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

(2)1 Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet. 2 Kalendermonate nach § 52 werden nicht angerechnet.

Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).

(3) Auf die Wartezeit von 35 Jahren werden alle Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten angerechnet.

(3a)1 Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit

  • 1.Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • 2.Berücksichtigungszeiten,
  • 3.Zeiten des Bezugs von
    • a)Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung,
    • b)Leistungen bei Krankheit und
    • c)Übergangsgeld,
  • soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; dabei werden Zeiten nach Buchstabe a in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, es sei denn, der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung ist durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt, und
  • 4.freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Zeiten nach Nummer 1 vorhanden sind; dabei werden Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
2 Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet.

Absatz 3a eingefügt durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554), neugefasst durch G vom 23. 6. 2014 (BGBl. I S. 787).

(4) Auf die Wartezeiten werden auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten (5. Kapitel) angerechnet; auf die Wartezeit von 25 Jahren jedoch nur, wenn sie der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind.

Absatz 4 geändert durch G vom 12. 6. 2020 (BGBl. I S. 1248).


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