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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 106 SGB VI, Zuschuss zur Krankenversicherung

(1)1 Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung. 2 Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in einer in- oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind.

Satz 2 geändert durch G vom 20. 4. 2007 (BGBl. I S. 554).

(2)1 Für Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes nach § 242 SGB V auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2 § 247 Satz 3 SGB V ist entsprechend anzuwenden.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl. I S. 3013). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Satz 2 angefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387).

(3)1 Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a SGB V auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. 2 Der monatliche Zuschuss wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. 3 Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. 4 Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.

Absatz 3 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), G vom 21. 7. 2014 (BGBl. I S. 1133) und G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2387). Sätze 2 bis 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378), bisherige Sätze 5 bis 7 wurden Sätze 2 bis 4.

(4) Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung und bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das der deutschen Aufsicht unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 21. 7. 2004 (BGBl. I S. 1791).

Zu § 106 siehe Ziff. A.VIII.1..


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