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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 133 SGB VI, Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte

Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten

  • 1.in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  • 2.ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten oder
  • 3.bei Arbeitnehmerorganisationen oder Arbeitgeberorganisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

§ 133 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).


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