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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 176 SGB VI, Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen, bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen

Überschrift geändert durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057).

(1)1 Soweit Personen, die Krankengeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Verletztengeld beziehen, an den Beiträgen zur Rentenversicherung beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. 2 Als Leistungsträger gelten bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld auch private Versicherungsunternehmen, Festsetzungsstellen für die Beihilfe und Dienstherren. 3 Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 SGB IV entsprechend.

Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462), bisheriger Satz 2 wurde Satz 3.

(2)1 Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Bezieher von Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. 2 Bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld gilt § 176a entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2014 (BGBl. I S. 2462).

(3)1 Ist ein Träger der Rentenversicherung Träger der Rehabilitation, gelten die Beiträge als gezahlt. 2 Satz 1 gilt entsprechend bei Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen oder entsprechenden Leistungen bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 SGB IX.

Satz 2 angefügt durch G vom 22. 12. 2011 (BGBl. I S. 3057), geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

Zu § 176 siehe Ziff. B.V.1., Ziff. B.IV.1.1., RS 2015/02, Ziff. C.II.1..


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