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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 177 SGB VI, Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten

(1) Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden vom Bund gezahlt.

(2)1 Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten an die allgemeine Rentenversicherung für das Jahr 2000 einen Betrag in Höhe von 22,4 Mrd. DM. 2 Dieser Betrag verändert sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem

  • 1.die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Absatz 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen,
  • Nummer 1 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl. I S. 2742).

  • 2.bei Veränderungen des Beitragssatzes der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des laufenden Kalenderjahres steht,
  • 3.die Anzahl der unter 3-jährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Anzahl der unter 3-jährigen in dem dem vorvergangenen vorausgehenden Kalenderjahr steht.

Satz 1 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).

(3)1 Bei der Bestimmung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalenderjahr und für das vorvergangene Kalenderjahr die Daten zugrunde zu legen, die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres, in dem die Bestimmung erfolgt, vorliegen. 2 Bei der Anzahl der unter 3-jährigen in einem Kalenderjahr sind die für das jeweilige Kalenderjahr zum Jahresende vorliegenden Daten des Statistischen Bundesamtes zugrunde zu legen.

Satz 1 neugefasst durch G vom 15. 11. 2019 (BGBl. I S. 1565).

(4)1 Die Beitragszahlung des Bundes erfolgt in 12 gleichen Monatsraten. 2 Die Festsetzung und Auszahlung der Monatsraten sowie die Abrechnung führt das Bundesamt für Soziale Sicherung entsprechend den haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.

Absatz 4 neugefasst durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242). Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).

Zu § 177 siehe Ziff. B.V.1..


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