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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - [SGB VI]
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SGB VI – Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung



§ 192c SGB VI, Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich

§ 192c eingefügt durch G vom 18. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) (1. 1. 2025).

(1) Bei Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem SEG beziehen, hat das BMVg oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensausgleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadensausgleichs, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden.

(2)§ 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, die §§ 28c und § 95 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3 SGB IV, § 5 Absatz 1, 3, 4 und 6 sowie § 38 Absatz 2, 4 und 5 DEÜV gelten entsprechend.


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