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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 102 SGB VII, Schriftform

In den Fällen des § 36a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB IV wird die Entscheidung über einen Anspruch auf eine Leistung schriftlich erlassen.


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