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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 169 SGB VII, Erhebung von Säumniszuschlägen

1 Ein Säumniszuschlag nach § 24 Absatz 1 Satz 1 SGB IV ist nicht zu erheben, wenn

  • 1.dieser einen Betrag von 5 EUR unterschreitet oder
  • 2.ein Säumnis bis zu 3 Tagen vorliegt.
2 Dies gilt nicht für die landwirtschaftliche Unfallversicherung.

§ 169 eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl. I S. 2759).


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